04.09.2024
Novellierung des Baurechts für Musikclubs

Dieser Artikel ist jetzt etwas ausführlicher. Du findest hier die vorgeschlagene Novellierung der Bundesregierung, die Pressemitteilung der Livekomm und den Link zur Stellungnahme der Livekomm. Kurz gefasst: Die Bundesregierung hat die Parteiübergreifenden Forderungen des Bundestages nicht umgesetzt. Es scheint sogar, als verkompliziert man alles. 

Absatz zu Musikclubs der Novellierung des Baurechts der Bundesregierung:

Musikclubs

Mit der großen Novelle des Städtebaurechts soll eine eigenständige, neue Nutzungskategorie der “Musikclubs” in die Baunutzungsverordnung eingeführt werden. Zur weiteren städtebaulichen Hervorhebung der Musikclubs wird zudem vorgeschlagen, eigenständige Gebiete für Musikclubs ausdrücklich in den Katalog der Sondergebiete nach § 11 Absatz 2 BauNVO aufzunehmen, um den Gemeinden deren planerische Sicherung zusätzlich zu erleichtern. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Musikclubs ein wichtiges Element des kulturellen Lebens sein können und daher einen kulturellen Bezug aufweisen.

Pressemitteilung der Livekomm

Hamburg, 15.08.2024 – Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat den ersten Entwurf für eine überarbeitete Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgelegt. Neben einem generellen „Turbo“ für schnelleres Bauen beinhaltet dieser auch eine Neuregulierung für Musikclubs. 

Allerdings setzt der Entwurf nicht um, was durch verschiedene Parlamentsbeschlüsse inzwischen legislativer Konsens ist: Musikclubs sind Kulturstätten. Stattdessen finden sich kaum relevante Neuerungen, die dieser Tatsache Rechnung tragen und die Situation in der Praxis verbessern.

So soll laut Gesetzesentwurf nur ein minimaler Schritt erfolgen, indem ein eigener Nutzungsbegriff “Musikclub” eingeführt wird. Diese Kategorie wird jedoch nicht näher definiert. In der jetzigen Fassung würden die Entscheidungen, ob Musikclubs kulturelle Orte gemäß Baurecht sind, in Einzelfällen weiterhin von Gerichten entschieden, die aber anhand der Begründung des Verordnungsgebers kaum geeignete Anhaltspunkte finden.

Zudem sind die Regelungen für die Zulässigkeiten in den jeweiligen Gebieten sehr restriktiv und sehen ausschließlich für sogenannte „Urbane Gebiete“ eine Verbesserung vor. Diese Gebietskategorie gibt es in der baulichen Praxis jedoch kaum, bundesweit existieren derzeit lediglich 53 „Urbane Gebiete“ – in der Metropole Hamburg z.B. bislang noch kein einziges. Auch in Industrie- und Gewerbegebieten wären Musikclubs somit unverständlicherweise weiterhin generell nicht gestattet.

Keine Vorschritte, sondern Verkomplizierungen

Der Deutsche Bundestag forderte im Entschließungsantrag vom Mai 2021 parteiübergreifend durch alle demokratischen Fraktionen unter Punkt 9., “dass die Bundesregierung die Baunutzungsverordnung dahingehend anpasst, dass Clubs und Livespielstätten mit nachweisbarem kulturellen Bezug nicht mehr als Vergnügungsstätten, sondern als Anlagen für kulturelle Zwecke definiert werden”. 

Sollte die novellierte BauNVO in der derzeitigen Form verabschiedet werden, gelten Musikclubs zwar nicht mehr als Vergnügungsstätten, aber auch nicht als Anlagen kultureller Zwecke, sondern würden als kulturelle Orte „2. Klasse“ eingestuft.  

Die Neuerungen sind praxisfern und würden die behördlichen Prozesse deutlich verkomplizieren. Aufgrund der Sonderregelung für einen neuen, gesonderten Nutzungsbegriff dürften auf kommunaler Ebene und bei richterlichen Entscheidungen viele Unsicherheiten entstehen, da in der Praxis keine Erfahrungswerte vorliegen. Die Vorhabenbegründung für das neue Gesetz sollte eine erläuternde Definition von Musikclubs beinhalten.

Bessere Lösung: Breite Zulässigkeit, Klärung im Einzelfall

Die LiveKomm plädiert stattdessen dafür, dass der Bund im Baurecht die Kommunen nicht voreingenommen beschränkt, sondern dass der kommunale Instrumentenkasten möglichst umfassend gestaltet werden soll.

Wenn sich dieses Kernanliegen nicht realisieren ließe, wären insbesondere bei den Fragen der Zulässigkeiten in den verschiedenen Gebietskategorien umfassende Änderungen erforderlich. Der Spielraum für mögliche Gebiete zur Neuansiedlungen von Musikclubs müsste zwingend deutlich erweitert werden. So empfiehlt die LiveKomm, Clubs in Gewerbe- und Industriegebieten als allgemein zulässig, in Allgemeinen Wohngebieten als ausnahmsweise zulässig zu führen.

Thore Debor, Sprecher des LiveKomm Arbeitskreises Kulturraumschutz, kommentiert: „Mit der jetzigen Novellierung entscheidet sich für die nächsten Jahre, wo und wie sich Musikclubs künftig im Baurecht eingestuft und im Rahmen der Stadtentwicklung behandelt werden. Die Entwicklungspotenziale der Clubkultur sollten. Wir setzen darauf, dass der Verordnungsgeber ein deutliches Signal vom Bund in die Länder und Kommunen sendet, in dem  Musikclubs deutliche bessere Anerkennung und Einstufungen erlangen.“

Zusammenfassung der Stellungnahme der Livekomm zur Novellierung